Das neue Fahreignungsregister startet am 1. Mai 2014. Das Register wird einfacher, gerechter und transparenter; die Verkehrssicherheit wird erhöht. Das Gesetz wurde am 30. August 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet. Der außerdem erforderlichen Verordnung hat der Bundesrat am 20. September 2013 zugestimmt.
Nur wenn der Verkehrsteilnehmer das Bewertungssystem versteht, ist er bereit, es zu akzeptieren und sein Verhalten zu ändern. In diesem Sinne wird eine abschließende Auflistung der im Fahreignungsregister (FAER) zu speichernden Verkehrsverstöße getroffen. Ab dem 01.05.2014 gelten zwei kumulative Voraussetzungen, ob eine Ordnungswidrigkeit eingetragen wird oder nicht. Zum einen muss die Geldbuße die neue Eintragungsgrenze von 60 Euro erreichen, zum anderen muss es sich um eine Ordnungswidrigkeit handeln, die in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgelistet ist. Auch für Straftaten genügt es nicht mehr, dass sie im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs stehen, sondern es kommt darauf an, dass die Straftat in der Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgelistet ist, weil sie die Verkehrssicherheit direkt beeinträchtigt.
Festsetzung der Verwarnungsgeldobergrenze auf 55 Euro und der Eintragungsgrenze auf 60 Euro
Ab dem 01.05.2014 wird die Verwarnungsgeldobergrenze für Ordnungswidrigkeiten auf 55 Euro festgesetzt und die Eintragungsgrenze auf 60 Euro. Derzeit liegen diese bei 35 bzw. 40 Euro. Die Verwarnungsgeldobergrenze wurde in den letzten 25 Jahren nicht angepasst. Durch die Anhebung wird das Verwarnungsverfahren zur einfachen und zügigen Erledigung von geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gestärkt. Dies entspricht der Zielsetzung der Reform, das FAER zu entlasten und das Verfahren wegen Verkehrsverstößen zu vereinfachen.
Da die Neuregelung das Fahreignungsregister auf verkehrssicherheitsrelevante Verstöße konzentrieren will, werden einige Regelsätze mit der Verordnung angehoben. Das betrifft die Regelsätze für Verkehrsordnungswidrigkeiten, die derzeit unterhalb von 60 Euro liegen, damit sie auch ab dem 01.05.2014 angesichts der neuen Eintragungsgrenze weiterhin erfasst werden können. Dies betrifft folgende Verstöße:
– Winterreifenpflicht (Anhebung von 40 € auf 60 €),
– Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Gefahrgutfahrzeugen oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen (Anhebung von 40 € auf 60 €),
– Parken an unübersichtlichen Stellen und Rettungsfahrzeug behindert (Anhebung von 40 € auf 60 €),
– Behinderung von Rettungsfahrzeugen durch verbotswidriges Parken an Feuerwehrzufahrt (Anhebung von 50 € auf 65 €),
– Liegen gebliebenes Fahrzeug nicht richtig kenntlich gemacht (Anhebung von 40 € auf 60 €),
– falsche Beleuchtung bei Regen, Nebel oder Schneefall (Anhebung von 40 € auf 60 €),
– rechtswidriges Verhalten an Schulbussen (Anhebung von 40 € auf 60 €, bei Gefährdung Anhebung von 50 € auf 70 €),
– Missachtung der Kindersicherungspflicht (Anhebung von 40 € auf 60 € bzw. von 50 € auf 70 €),
– Verstoß gegen Ladungssicherungspflichten und Personenbeförderungspflichten (Anhebung von 50 € auf 60 €),
– Unzulässige Fahrzeughöhe über 4,20 m (Anhebung von 40 € auf 60 €),
– Übermäßige Straßenbenutzung (Anhebung von 40 € auf 60 €),
– Schaffung von Verkehrshindernissen (Anhebung von 40 € auf 60 €),
– Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt (Anhebung von 50 € auf 70 €),
– Vorfahrt- oder Rotlichtverstoß (Anhebung von 50 € auf 70 €),
– Fußgängergefährdung im Fußgängerbereich (Anhebung von 40 € auf 60 € bzw. von 50 € auf 70 €),
– verbotswidrig im Tunnel gewendet (Anhebung von 40 € auf 60 €),
– Zuwiderhandlungen gegen öffentlich angeordnete Verkehrsverbote (Anhebung von 40 € auf 60 €),
– Vollziehbaren Auflagen nicht nachgekommen (Anhebung von 40 € auf 60 € bzw. von 50 € auf 70 €),
– Fahren ohne Zulassung (Anhebung von 50 € auf 70 €),
– Versäumnis der Frist für die Hauptuntersuchungspflicht um mehr als 4 Monate (Anhebung von 40 € auf 60 €),
– Missachtung Betriebsverbot bei Kfz (Anhebung von 40 € auf 60 € bzw. von 50 € auf 70 €),
– Verstoß gegen Abmessung von Kfz und Kfz-Kombinationen (Anhebung von 50 € auf 60 €),
– gegen Kurvenlaufeigenschaften verstoßen (Anhebung von 50 € auf 60 €),
– Verstoß gegen Vorschriften über die Stützlast (Anhebung von 40 € auf 60 €),
– Verstoß gegen die erforderliche Bereifung (Anhebung von 50 € auf 60 €),
– Handyverbot (Anhebung von 40 € auf 60 €),
– Fahren ohne Begleitung als 17jährige(r) (Anhebung von 50 € auf 70 €).
Ordnungswidrigkeiten, die nicht mehr erfasst werden
Entsprechend der Zielsetzung des neuen Fahreignungs-Bewertungssystems, der Verbesserung der Verkehrssicherheit, wird auf die Erfassung von Verstößen, die keinen direkten Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, verzichtet. Ab dem 01.05.2014 werden bestimmte Ordnungswidrigkeiten ohne Verkehrssicherheitsbezug im FAER nicht mehr gespeichert. Teilweise erfolgt mit der Verordnung allerdings eine kompensatorische Anhebung des Regelsatzes:
– Verstoß gegen Erlaubnispflichten bei Straßenbenutzung (Veranstalter) (unverändert 40 €),
– Sonn- und Feiertagsfahrverbot (Anhebung für den Fahrzeugführer von 75 € auf 120 € und für den Fahrzeughalter von 380 € auf 570 €); Ferienreise- Verordnung (Anhebung für den Fahrzeugführer von 40 € auf 60 € und für den Fahrzeughalter von 100 auf 150 €),
– Verbotene Verkehrsteilnahme in Umweltzonen (Anhebung von 40 € auf 80 €),
– Nichtbeachtung von Vorschriften über Bauarbeiten an der Straße (unverändert 75 €),
– Kennzeichen an nicht zulassungspflichtigem Fahrzeug nicht geführt (unverändert 40 €),
– Verstoß gegen Saisonkennzeichen (unverändert 40 €),
– fehlendes Kennzeichen (Anhebung von 40 € auf 60 €),
– Kennzeichen abgedeckt – Glas, Folien usw. (Anhebung von 50 € auf 65 €),
– Verstoß beim Kurzzeitkennzeichen (unverändert 50 €),
– Kennzeichenverstoß bei ausländischen Kraftfahrzeugen (unverändert 40 €),
– Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage (Anhebung von 50 € auf 100 €),
– Verstoß gegen Prüfpflicht von Geschwindigkeitsbegrenzern (unverändert 40 €),
– Verstoß gegen die Feststellungspflichten hinsichtlich Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast (unverändert 50 €).
Quelle: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Anlage:
Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung – Gültig ab 01.05.2014 (PDF, 119 KB) (nicht barrierefrei)
Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten