Wie jeder weiss, muss man im gewerblichen Güterverkehr alle 5 Jahre einen neuen Führerschein beantragen. Ebenso alle 5 Jahre eine neue Fahrerkarte. Die (Neu)Beantragung bzw Verlängerungen beider Karten müssen NICHT zwingend übereinstimmen.
Jetzt halten sich dazu aber hartnäckig folgende Gerüchte:
- Die Führerscheinnummer muss zwingend auch die gleiche sein, die auf der Fahrerkarte zu finden ist.
- Ohne die Fahrerlaubnis C/CE bekommt man keine Fahrerkarte.
- Im Ausland, speziell in Frankreich, werden sehr hohe Strafen verteilt, wenn besagte Nummern auf den Karten nicht übereinstimmen.
Zu Punkt 1:
Die Nummern müssen natürlich NICHT übereinstimmen. Zufällig tun sie es bei mir, was aber einen Grund hat, den ich zu Punkt 2 erkläre.
Die IHK Stuttgart schreibt dazu auf ihrer Webseite:
Trotz intensiver Recherche in den zugrundeliegenden deutschen und europäischen Rechtsgrundlagen lässt sich zu diesem vermeintlichen Anpassungsbedarf aber keine Aussage finden. Natürlich kursieren diverse Meldungen im Internet. Eine belastbare Quelle wird dabei aber nicht genannt. …..
….Von belastbaren Informationen kann also keine Rede sein – zumal in den Kundenanfragen meist auch die übliche Aussage fällt, der Bruder des Schwagers des Kollegen hätte gehört… oder hätte 1000 Euro Strafe gezahlt… Bußgeldbescheide? Rechtsgrundlagen? Nichts!
Zu Punkt 2:
Die Fahrerpersonalverordnung (FPersV) besagt:
(1) Der Antragsteller hat Angaben zu seiner Muttersprache zu machen und folgende Unterlagen vorzulegen:
- 1.
-
- a)
-
eine gültige inländische Fahrerlaubnis nach Muster 1 der Anlage 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung
- b)
-
im Übrigen eine Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die dazu berechtigt, Fahrzeuge zu führen, für die Lenk- und Ruhezeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 beziehungsweise § 1 dieser Verordnung zu beachten sind,
- 2.
-
einen Nachweis über den Wohnsitz im Inland und Anschrift,
- 3.
-
Nachweise über Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie
- 4.
Wie man anhand des Fotos sehen kann, stimmen bei meinen Karten die Nummern überein.
Das hat aber die Bewandnis, dass ich meine erste Fahrerkarte VOR meiner Fahrerlaubnis C/CE bekommen habe, da ich sie damals brauchte.
Auf folgendem Bild sieht man aber auch deutlich, dass meine alte, vorherige, Fahrerkarte, gültig bis Anfang Dezember 2017, eine „93“ statt der jetztigen „94“ am Ende hat.
Wenn ich in 4 Jahren meinen Führerschein neu machen lasse, bekomme ich die „95“ als Endung der Führerscheinnummer, während auf der Fahrerkarte weiterhin die „94“ vermerkt ist. Und so geht der Rhythmus weiter, da ich beide Karten nicht an ein und demselben Tag bzw nicht in ein und demselben Zeitraum beantragt habe.
Die Tatsache, dass die Nummern auf der Fahrerkarte und dem Führerschein unterschiedlich sind, ist im Dekret Nr. n° 2010-855 vom 23. Juli 2010 nicht als Verstoß erfasst und es ist dafür auch keine Sanktion vorgesehen.Unseres Wissens gibt es auch keine andere gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Vorschriften, die eine Identität der Nummern der Fahrerkarte und des Führerscheins verlangen.
Stellt sich noch die grundsätzliche Frage, weshalb auf der Fahrerkarte überhaupt eine Führerscheinnummer auftaucht. Vermutlich basiert die seinerzeit getroffene Entscheidung auf reinem Übereifer, freien Platz auf der Fahrerkarte mit tollen Angaben zu füllen.
danke für deine Recherche Dani
In der EU wurde durch Art. 26 VO (EU) 165/2014 erlaubt, dass in hinreichend begründeten Ausnahmefällen die EU-Mitgliedsstaaten einem BKF ohne gewöhnlichen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem AETR-Staat, eine auf 185 Tage befristete und nicht erneuerbare Fahrer-Karte durch den AÜ- Arbeitsvertrag in Deutschland ausstellen können. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sich der BKF in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis mit einem Unternehmen befindet, welches in dem ausstellenden Mitgliedsstaat niedergelassen ist.
Genau hier ist der Inhaltliche Zusammenhang mit der Führerschein Nummer herzustellen und zu begründen.
In Deutschland war es schon als Gesetz-Entwurf fertig und es hatte mit sehr viel Mühe gemacht einige Mitglieder im Verkehrsausschuss zu überzeugen, das der Schuss nach Hinten losgeht.
Das hat mit den familiären Lebensmittelpunkt in der EU zu tun. Das begründet außerdem sich auf Rom-I und die VO (EG) 593/2008.
Ebenso sollte mit der „neuen“ angedachten Änderung im FPersG ein § 5a auch fiktiv in die Anmeldung einer Adresse, der in Deutschland gemeldeten Transport-(Tochter-)Unternehmen bis zu 18 Monate aus den MOE-Staaten arbeitsvertraglich geschehen, wobei genau deshalb die befristete Fahrer-Karte durch die 185 Tage-Regel (tatsächlicher Aufenthalt in Deutschland) beantragt werden kann, was aufgrund der Veränderung bei der deutschen FeV (Fahrerlaubnisverordnung) iZm. Art. 12 der Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG vom 20.12.2006 gar nicht möglich bzw. nicht erlaubt ist.
Wenn dazu mehr Info benötigt wird, kann „nur“ noch der familiäre Lebensmittelpunkt in den Vordergrund gestellt werden. Dazu gibt es eine st. Rspr. des EuGH, die sich auf die OECD, dem Europa- und EU-Recht bezieht, indem der ständige offiziell gemeldete Wohnort entscheidend ist.