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Eine wichtige Änderung in der StVO

Seit dem 19.10.2017 ist die Änderung von § 30 Abs. 3 und 4 StVO in Kraft getreten. Bis zu dem Dateum war es verboten, Sonntags mit dem LKW zu fahren. Nun aber wurde § 30 Abs. 3 und 4 StVO wie folgt geändert:    Was bedeutet…

Aside

1. „Am Feiertag kann man ruhig mit dem LKW fahren. Das kontrolliert eh keiner!“
2. „Man darf 2 Wochenenden hintereinander verkürzen ohne, dass man die erste Verkürzung nachgeholt hat!“

Zu 1:
Das Feiertagsfahrverbot gilt an den in § 30 III, IV StVO genannten Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Das Verbot gilt ebenfalls für das gesamte Streckennetz der Bundesrepublik Deutschland, soweit es sich nicht um ein regionales Fahrverbot handelt.
Feiertage im Sinne des § 30 III, IV StVO sind:

Neujahr
Karfreitag
Ostermontag
Tag der Arbeit (1. Mai)
Christi Himmelfahrt
Pfingstmontag
Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
1. und 2. Weihnachtsfeiertag.

Zu 2:
Der sollte sich vielleicht nochmal die VO (EG) 561/2006 ganz in Ruhe durchlesen, die besagt:
„Artikel 8 Nr. 6:
(6) In zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen hat der Fahrer mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten:
– zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder
– eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.
(7) Jede Ruhepause, die als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, ist an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen.

Im Klartext:
1. es ist, wenn überhaupt, nur alle 2 Wochen eine Verkürzung der Wochenruhezeit erlaubt!!
2. spätestens vor Ablauf der 3. auf die Verkürzung folgenden Wochen MUSS der Ausgleich erfolgen!!!
3. das Nachholen der Verkürzung kann auch an eine mindestens 9 stündige Tagesruhezeit oder Wochenruhezeit erfolgen!!

Und so lange DAS nicht bei jedem Fahrer, Chef und Disponenten sitzt, wird sich nie was ändern! Leute….macht nicht alles mit, was Euch der Chef oder die Dispo aufdrücken will!

✔Danika’s Blog

Sonntags mit der Sattelzugmaschine fahren…

…ja oder nein? Folgendes steht in der Straßenverkehrsordnung: Auszug aus der Straßenverkehrsordnung – § 30 Abs. 3 und 4 StVO (3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über…

Mal wieder was aus der Rubrik…

…“Ein Kraftfahrer und die lieben Verkehrsschilder“ oder „Wer lesen kann, ist klar im Vorteil“. Stein der Diskussion ist folgendes Verkehrsschild Allerdings war auf dem Schild des Fragestellers 30t abgebildet. Seine Frage nun: „Darf ich über so eine Brücke mit 40…