Eine spezielle Ruhezeitregelung gilt im grenzüberschreitenden Personenverkehr (Art. 8 Abs.6a VO (EG) Nr. 561/2006).
Fahrer von Bussen dürfen unter folgenden Voraussetzungen 12 Tage hintereinander ein Fahrzeug lenken (sog. 12-Tage-Regelung):
Die Fahrt darf nur einen einzelnen Gelegenheitsdienst umfassen. Dem Dienst muss eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit vorausgegangen sein. Die Fahrt muss von einem Mitgliedstaat der EU in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat führen und dort mindestens 24 aufeinander folgende Stunden dauern. Der Fahrer muss nach der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung
– entweder zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten (Gesamtruhezeit von mindestens 90 Stunden) oder
– eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit (Gesamtruhezeit von mindestens 69 Stunden) nehmen. In diesem Fall ist ein Ausgleich bis zum Ablauf der dritten Woche erforderlich.
Ab dem 01. Januar 2014 gilt zusätzlich:
– Das Fahrzeug muss mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein.
– Das Fahrzeug muss bei Fahrten zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr mit einem zweiten Fahrer besetzt sein oder die Fahrtunterbrechung nach Artikel 7 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 muss bereits nach 3 Stunden und nicht erst nach 4,5 Stunden eingelegt werden.
Leider kommt momentan das Gerücht auf, dass diese neue Regelung, dass man in der Nachtschicht nach 3 Stunden schon Pause machen muss anstatt nach wie bisher 4,5 Stunden, für den gewerblichen Güterverkehr gilt. Dem ist NICHT so! Diese neuen Regelungen gelten NUR FÜR DEN GRENZÜBERSCHREITENDEN PERSONENVERKEHR!