Eine spezielle Ruhezeitregelung gilt im grenzüberschreitenden Personenverkehr (Art. 8 Abs.6a VO (EG) Nr. 561/2006). Fahrer von Bussen dürfen unter folgenden Voraussetzungen 12 Tage hintereinander ein Fahrzeug lenken (sog. 12-Tage-Regelung): Die Fahrt darf nur einen einzelnen Gelegenheitsdienst umfassen. Dem Dienst muss eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit…
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