Ablegereife von Zurrmitteln

Ablegereife bedeutet, wann das Zurrmaterial nicht mehr verwendet werden darf! Wird die Ablegereife festgestellt, MUSS das Zurrmittel unverzüglich entsorgt werden!

Ablegereife von

1. Zurrgurten:
– bei Garnbrüchen oder Garnschnitten, die mehr als 10% des Gewebes stören!
– bei Beschädigungen tragender Nähte, bei Verformungen durch Wärmeeinfluss.
– bei Schäden infolge von Einwirkungen von Chemikalien
– bei nichtvorhandenem oder nicht lesbarem Kennzeichnungsetikett
– bei Anrissen, groben Verschmutzungen, Brüchen oder bedenklichen Korrosionserscheinungen an Ratsche oder Verbindungselement
– bei mehr als 5% Aufweitung des Hakenmaul oder bei erkennbar bleibender Verformung

2. Zurrketten:
– bei Abnahme der Dicke eines Kettengliedes um mehr als 10% oder Nenndicke
– bei Dehnung eines Kettengliedes um mehr als 5% des Teilungsmaßes
– bei Anrissen, Verformungen, starker Korrosion an Spann- oder Verbindungselementen
– bei einer Aufweitung des Hakenmauls um mehr als 10%

3. Zurrdrahtseile
– bei Beschädigungen von Pressklemme oder Spleiß
– bei starkem Verschleiß oder Abrieb des Seils um mehr als 10% des Nenndurchmessers
– bei Quetschungen des Seils um mehr als 15%
– bei Knicken und Kalnken
– bei Anrissen, Brüchen oder starker Korrosion an Spann-oder Verbindungselemet

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