Verwirrung oder „Wie halte ich die Transportbranche im Ungewissen“

Über die Zwickmühle bei der Änderung des §20 der FPersV habe ich ja HIER schon berichtet. Nun habe ich mir mal den „Spaß“ gemacht und noch etwas gelesen, ob ich irgendwo eine Antwort bekomme. Aber anstatt einer Antwort, habe ich nur noch ein weiteres Wirrwar gefunden. Und zwar folgendes:

In der „Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung – FPersV)
§ 20 Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage“ steht, dass man Urlaub und Krankheit nun auch im digitalen Kontrollgerät nachtragen kann (unter welcher Zeitgruppe ist nicht daraus ersichtlich) nachtragen kann. Im Digitacho oder bei analogen Geräten auf der Rückseite der Tachoscheibe. Sollte aber der Digitacho technisch nicht für einen Nachtrag von Urlaub oder Krankheit ausgelegt sein, darf man auch weiterhin die „Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage“ verwenden. So weit…so gut!

Jetzt kommt aber das ABER:

Im letzten Satz von Artikel 34 Absatz 3 der VO (EG) 165/2014 steht:

„….Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.“

Was heisst es denn nun? Folgende Fragen stellen sich mir jetzt:

  1. Darf man als Fahrer jetzt noch die Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage verwenden?
  2. Oder muss ich jetzt alles auf der Fahrerkarte bzw im Digitacho nachtragen?
  3. Was ist, wenn mein Digitacho nicht die technischen Voraussetzungen vorweisen kann, um den manuellen Nachtrag von Urlaub und Krankheit zu machen?
  4. Und was ist diese „technische Voraussetzung“?
  5. Sind damit die passenden Symbole für Urlaub und Krankheit gemeint?
  6. Muss der Fahrer jetzt alle Zeiten, Arbeitszeit, Ruhezeit (im speziellen Wochenruhezeit!), Bereitschaftszeit, Urlaub und Krankheit auf der Rückseite des Ausdrucks bzw der Tachoscheibe eintragen? Denn technisch ist das Digitacho nicht ausgelegt und eine Bescheinigung ist nicht unbedingt nötig.
  7. Ist das Bett-Symbol gleichzeitig auch das Symbol für Urlaub und Krankheit?
  8. Vor allem aber: wie sieht das im Ausland aus? Die VO gilt ja EU weit.

Klar, man könnte es sich einfach machen, und weiterhin die Bescheinigung mitführen, aber wenn man es päpstlicher als der Papst nehmen will, darf man es ja nun mal nicht, weil man es manuell nachgetragen werden soll. Und da die „technische Voraussetzung“ nicht weiter definiert ist….!

Salopp gesagt:

Macht man den manuellen Nachtrag, ist es richtig, weil laut VO vorgeschrieben, aber im Umkehrschluss verboten, da technisch nicht möglich. Macht man den manuellen Nachtrag nicht, obwohl es laut VO vorgeschrieben ist, begeht man gegebenenfalls eine Ordnungswidrigkeit, aber diese ist nicht rechtens, da es verboten ist, weil technisch nicht möglich.

 

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