HIER GIBT’S DEN PARKPLATZ TO GO
Die Parkplatzverhältnisse in Deutschland sind für die Kraftfahrer katastrophal geworden! Jeden Abend sieht man die LKW suchend über die Parkplätze rollen. Die Einsicht des BMVI, dass Abhilfe geschaffen werden müsse und die im Auftrag des Bundes tatsächlich geschaffenen rund 13.000 neuen Lkw-Parkmöglichkeiten, reichen bei weitem nicht aus. Immer mehr LKW sind in Deutschland, als größtem Transitland der EU unterwegs, d.h. auch die Parkflächen werden immer knapper! Im Interesse der Verkehrssicherheit müssen die Fahrer jedoch die vorgeschriebenen Lenkzeitunterbrechungen und Ruhepausen einzuhalten!
Aber dafür gibt´s jetzt eine Lösung:
„P-ROLL“™
Der Hersteller schreibt dazu:
Egal wo, egal wann – mit „P-ROLL“™ haben Sie immer einen mobilen LKW-Stellplatz dabei! Einfach auf einer geeigneten Fläche ausrollen und parken. So machen die Ruhezeiten Spaß!
„P-ROLL“™, die Innovation im Transportgewerbe!
Auf Wunsch auch mit eingearbeiten LED-Leuchten zum Absichern beim Parken auf Standstreifen und Zufahrten! „P-ROLL“™! Fordern Sie jetzt Ihr unverbindliches Angebot an unter www.p-roll.org
Die Handhabung ist denkbar einfach. Die „P-ROLL“™ Rolle wird unter der Stoßstange montiert und per Fernbedienung gestartet. Sie fahren bequem mit den Vorderrädern auf die Rolle und diese wird automatisch beim drüberfahren bis hinten ausgerollt. Wenn sie nach der Pause losfahren, wird die gesamte Rolle am Heck ihres Fahrzeuges wieder aufgerollt, und sie müssen beim nächsten Stop nur noch die „P-ROLL“™ Rolle von hinten nach vorne umhängen für ihre nächste Pause.
Und hat folgenden Flyer entworfen:
Das Buntesverkehrsministerium hat bereits seine Zustimmung erteilt und wird die entsprechende Gesetzgebung noch diesen Monat dahingehend ändern, dass dem Parkplatzmangel endgültig der Garaus gemacht werden kann.
Zitat aus dem Buntesverkehrsministerium :
“Das Recht auf Achtung vom Privatleben und Wohnung bei einem vorübergehendem ersichtlichen privaten abgegrenzten notwendigen Areal als „P-ROLL“™ – Parkplatz-Teppich auf öffentlichen staatlichen Grund, während der rWRZ nicht mehr im Fahrerhaus verbringen zu dürfen, ist auch bei Einsatz von Durchsuchungen und Beschlagnahmen, immer die Verhältnismäßigkeit zu wahren iZm. Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten. Die staatlich angeordnete Verpflichtung die rWRZ von 45 Stunden in einer „geeigneten Unterkunft“ außerhalb vom Fahrerhaus zu verbringen, ist auch in einem Zelt am LKW, nun dem BKF als Bürger, auf stattlichen Grund wie ein abgegrenzter Wohnraum zu gewähren.
Da es dazu eine Verpflichtung gibt, die im FPersG, OWiG und StVG besteht, verstärkt sich noch erheblich. In einer solchen Situation ist es eine im Sinne von Art. 13 GG mehr wie sachgerecht, die am Gemeinwohl orientierte Maßnahme und die Zweckbestimmung des vorhandenen Wohnraums auf dem Abgegrenzten Areal des „P-ROLL“™ Park-Teppich, dadurch gerechtfertigt wird, daß sein Zweck grundsätzlich dieses Mittel heiligt. Dies jedenfalls dann, wenn — wie hier — die schutzwürdigen Interessen des staatlichen Eigentümers gegenüber dem BKF, bei allen Pflichten und Rechten zu rWRZ auch ausreichend gewahrt bleiben.”
(Quellennachweis ist die Bundes-Drucksache DR-0104/2017)
HIER GIBT’S DEN PARKPLATZ TO GO
Dazu die rechtliche Beurteilung:
Das Recht auf Achtung vom Privatleben und Wohnung bei einem vorübergehendem ersichtlichen privaten abgegrenzten notwendigen Areal als Parkplatz-Teppich auf öffentlichen staatlichen Grund, während der rWRZ nicht mehr im Fahrerhaus verbringen zu dürfen, ist auch bei Einsatz von Durchsuchungen und Beschlagnahmen, immer die Verhältnismäßigkeit zu wahren iZm. Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten. Die staatlich angeordnete Verpflichtung die rWRZ von 45 Stunden in einer „geeigneten Unterkunft“ außerhalb vom Fahrerhaus zu verbringen, ist auch in einem Zelt am LKW, nun dem BKF als Bürger, auf stattlichen Grund wie ein abgegrenzter Wohnraum zu gewähren.
Da es dazu eine Verpflichtung gibt die im FPersG, OWiG und StVG besteht, verstärkt sich noch erheblich. In einer solchen Situation ist es eine im Sinne von Art. 13 GG mehr wie sachgerecht, die am Gemeinwohl orientierte Maßnahme und die Zweckbestimmung des vorhandenen Wohnraums auf dem Abgegrenzten Areal des Park-Teppich, dadurch gerechtfertigt wird, daß sein Zweck grundsätzlich dieses Mittel heiligt. Dies jedenfalls dann, wenn — wie hier — die schutzwürdigen Interessen des staatlichen Eigentümers gegenüber dem BKF, bei allen Pflichten und Rechten zu rWRZ auch ausreichend gewahrt bleiben.
Wo ein Bett – da eine Wohnung !
Der Begriff: Wohnung iSd. Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die private Wohnung im engeren Sinne. Die Unverletzlichkeit des vorübergehenden erlaubt und verpflichtet benutzten Parkplatz mit einem Park-Teppich, als eindeutig ausgewiesenes zeitbedingtes gepachteten / nutzbaren Grundstück, ist ein Grundrecht und Teil des Hausrechts und kann dadurch anderen Menschen den Zutritt darauf verweigern. Ein Fremder darf keine Wohnung betreten, wenn es derjenige, der in der Wohnung oder Grundstück wohnt, nicht erlaubt. Wenn es an eurer Tür klingelt, bist du nicht verpflichtet, die Person hereinzubitten. Ausnahmen gibt es nur im Notfall, wenn zum Beispiel wenn es brennt und die Feuerwehr löschen muss. Ansonsten muss man niemanden in seine Wohnung oder auf das Grundstück / Park-Teppich lassen.
Der Artikel 13 GG hat vor allem mit dem Recht auf Freiheit und (Verkehrs-)Sicherheit zu tun. Jeder BKF soll / darf sein Leben als Bürger in seiner freien Zeit selbst gestalten können. Daher schützt dieses Grundrecht den persönlichen Lebensraum jedes Menschen – also die Wohnung, das Haus, das Grundstück, dem jemand ausgewiesener Maßen wohnt oder vorübergehend benutzen kann / darf – vor dem Staat. Also sagt der Artikel 13 GG, der festlegt, dass auch der Staat nicht einfach auf das Grundstück darf. Selbst die Polizei braucht eine besondere Genehmigung von einem Richter, wenn sie in eine Wohnung durchsuchen möchte, oder auf ein Grundstück will.
Art. 8 EMRK – Recht auf Achtung des Privatlebens
(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Art. 8 EMRK ist in erster Linie als Abwehrrecht gegen den Staat ausgestaltet, enthält allerdings auch Gewährleistungspflichten bzw. Handlungspflichten (z.B. Pflicht zum Erlass einer Strafnorm gegen Hausfriedensbruch im Fahrerhaus). Da sich einzelne Schutzbereiche vielfach überschneiden reicht es, wenn sich ein Beschwerdeführer im Prozess vor dem EuGHMR insgesamt auf eine Verletzung des Art. 8 EMRK beruft. Der Art. 8 EMRK enthält eine spezielle Garantie des Schutzes der Privatsphäre. Davon umfasst sind mehrere verschiedene Schutzbereiche, die sich allerdings vielfach überschneiden. Hierbei ist es das Privatleben, das Familienleben, die Wohnung und die Korrespondenz. In den einzelnen Mitgliedstaaten werden diese Bereiche meist durch unterschiedliche Grundrechte geschützt (in Deutschland z.B. Art. 2 iVm. Art. 1, Art. 6, Art. 10, Art. 13 GG). Der Begriff ist weit auszulegen. Er erfasst sowohl den inneren Kreis der eigenen Persönlichkeit als auch die äußere Beziehung zu anderen Menschen. Der Schutz des Privatlebens erfasst drei Teilbereiche:
Privatsphäre nicht ausschließlich auf den häuslichen Bereich bezieht, sondern ebenfalls in der Öffentlichkeit bestehen kann. Schutz der Privatsphäre beinhaltet das Recht auf Freiheit vor staatlicher Beobachtung, vom Datenschutz im privaten als auch den geschäftlichen Bereich im eigenen oder gepachteten Grundstück, sowie Durchsuchung von Personen und Sachen im Fahrerhaus. Privatsphäre bezeichnet den nichtöffentlichen Bereich, in dem ein Mensch unbehelligt von äusseren Einflüssen sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit wahrnimmt. Das Recht auf Privatsphäre gilt als Menschenrecht und ist in allen modernen Demokratien verankert. Dieses Recht kann aufgrund des öffentlichen Interesses an einer Person oder zu Zwecken der Strafverfolgung eingeschränkt werden. Geschützt wird die Privatsphäre durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches dem Schutz eines abgeschirmten Bereichs persönlicher Entfaltung dient. So heißt es in Art. 2 (1) GG:
„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“
Die Unverletzlichkeit der Wohnung und vom (gemieteten) Grundstück, ist ein Grundrecht und Teil des Hausrechts. Schutz der eigenen Wohnung (Fahrerhaus, Wohnungen, Büros und gewerblich genutzte Räume, Wohnwagen, Hausboote, Keller, Garagen und Gärten) Nicht erfasst sind dabei Gefängniszellen, Kasernen. Die Wohnung ist geschützt vor Betreten, Zerstören, Aushorchen. Lärm.
Rechtfertigung nach Art. 8 (2) EMRK
- Der Eingriff muss gesetzlich vorgesehen sein
- Das Gesetz muss zugänglich, hinreichend bestimmt und nicht willkürlich sein
- Es muss mit dem Gesetz eines der in Art. 8 (2) EMRK genannten Ziele verfolgt werden (nationale oder öffentliche Sicherheit; wirtschaftliches Wohl des Landes; Aufrechterhaltung der Ordnung; Verhütung von Straftaten; Schutz der Gesundheit; Schutz der Moral; Schutz der Rechte und der Freiheiten anderer).
- Notwendigkeit des Eingriffs in einer demokratischen Gesellschaft (insbesondere: Verhältnismäßigkeit)
Die von Art. 8 (2) EMRK zugelassenen Ausnahmen, sind jedoch, auch bei einer Ausgewiesenen Privatrechtlichen Abgrenzung, sehr eng auszulegen und das Bedürfnis zu ihrer Anwendung muss für den vorliegenden Einzelfall beweisbar überzeugend von staatlichen Organen dargetan werden.Nun muss hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit erstens gesichert sein, dass die relevante Gesetzgebung und die diesbezügliche Praxis zum Schutz der Betroffenen BKF adäquate und effektive Schutz-Instrumente gegen Missbrauch vorhalten. Das vorübergehende zeitbedingte unberechtigte Betreten des Parkplatz-Teppich, sowie die Durchsuchungen und Beschlagnahmen, auf dem vorübergehendem ersichtlich markierten Areal, kommen nur bei bestimmten Straftaten als zulässige Maßnahmen zur Erlangung von Sachbeweisen in Betracht und nicht auf Grund der Verfolgung einer evtl. begangenen Ordnungswidrigkeit.
Hier muss auch unbedingt für den BKF, das Verweigerungsrecht, das Auskunftverweigerungsrecht, das Aussageverweigerungsrecht und die Selbstbelastungsfreiheit von den Kontroll-Behörden gewahrt werden.
Die „Gefahr in Verzug“ den BKF während seiner rWRZ auf dem Park-Teppich zu vertreiben, ist damit ausgeschlossen, denn es müssen immer Voraussetzung vorliegen, die konkret erhärtende strafbare Tatsachen seitens des Beamten zur Eingriffshandlung im Verhältnis zum Gegenstand der Untersuchung, des Vertreibens auf dem abgegrenzten Areal, gerechtfertigt begründen.
- vgl. EuGHMR 41604/98 vom 28.04.2005 – Hausdurchsuchung, Rn. 36, 46, 50, 52
- vgl. BVerfGE 42, 212 / BVerfG 2 BvR 294/76 vom 26.05.1976 – Durchsuchungsbefehl zu Art. 13 GG
- vgl. BVerfGE 51, 97 / BVerfG 1 BvR 994/76 vom 03.04.1979 – Leitsatz Vollstreckung zu Art.13 GG
Die EMRK und ihre Zusatzprotokolle sind völkerrechtliche Verträge. Die Konvention überlässt es den Vertragsparteien, in welcher Weise sie ihrer Pflicht zur Beachtung der Vertragsvorschriften genügen. Diese verfassungsrechtliche Bedeutung eines völkerrechtlichen Vertrages, der auf regionalen Menschenrechtsschutz zielt, ist Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des GG, das die Betätigung staatlicher Souveränität durch Völkervertragsrecht und internationale Zusammenarbeit sowie die Einbeziehung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts fördert und deshalb nach Möglichkeit so auszulegen ist, dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen von Deutschland nicht entsteht.
Es besteht eine Darlegungslast und Prüfungskriterien beim betreten des privaten Areals, daß vorübergehend zur abgegrenzten bzw. abgesteckten Wohnung gemacht wurde, nun auch die gleichen Vorschriften wie bei Durchsuchungen sowie bei Beschlagnahmen.
Die EMRK gilt in der deutschen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes und ist bei der Interpretation des nationalen Rechts, sowie auch der Grundrechte und rechtsstaatlichen Garantien zu berücksichtigen. Die Bindungswirkung einer Entscheidung des EuGHMR erstreckt sich auf alle staatlichen Organe und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 (3) GG) einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen.