Und alle 5 Jahre grüßt das Murmeltier

Heute war es mal wieder an der Zeit, meinen Führerschein C/CE zu verlängern. Termin um 9 Uhr beim Verkehrsmediziner und anschließend zur Führerscheinstelle. Passfotos hatte ich noch und der Nachweis über die Module nach BKrFQG waren auch vorhanden…die hatte ich 2013 im Rahmen meiner Meisterausbildung schon absolviert.
Naja….nach meiner letzten Erfahrung mit unserer Führerscheinstelle hatte ich mich eigentlich auf ein bißchen Palaver eingestellt.
2011, bei meiner Verlängerung, wollten die meine Ausbildung zum BKF nicht als Nachweis anerkennen.
Dabei besagt das BKrFQG dazu Folgendes:

Paragraph 4 Erwerb der Grundqualifikation(1) Die Grundqualifikation wird erworben durch1.

erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder

2.
Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Also ist die Ausbildung zum Berufskraftfahrer Nachweis genug, zumal in der Ausbildung weit mehr Wissen vermittelt wird, als in der beschleunigten Grundqualifikation, Weiterbildung etc.
Aber wie gesagt: unserer Führerscheinstelle war das nicht Nachweis genug. Erst nach langem zähen Kampf und einer Menge Diskussion mit meinerseits vorgelegten Beweisen (ich hab entsprechende Paragraphen des BKrFQG vorgelegt), wurde meine Ausbildung als Modulschulung anerkannt.
Wobei….das scheint auch nicht der einzige Missstand bezüglich Umsetzung von Gesetzen und Verordnungen seitens der Behörden zu sein.
Von einem Bekannten, er schult auch selber mach BKrFQG und den ich immer fragen kann, wenn ich mal eine Info brauch (Danke dafür Benedikt!), gibt es sogar eine Behörde, die bei der Beantragung einer neuen Fahrerkarte verlangt, dass der Fahrer die alte Karte dort abgibt. Nicht eher würde die neue Karte ausgehändigt.
In diesem Fall begeht diese Behörde sogar eine Straftat. Denn die VO EG 561/2006 besagt, dass der Fahrer die letzten 28 Tage nachweispflichtig ist und seine abgelaufene Fahrerkarte 28 Tage mitzuführen hat. Des weiteren machen sich dann auch der Fahrer UND der Chef strafbar. Der Fahrer, weil er seine Karte nicht zum auslesen vorlegen kann und der Chef, weil er die Karte nicht wie vorgeschrieben auslesen kann. Und das alles nur, weil diese Behörde eine Untat vollbringt, in dem sie die alte Karte einbehalten will. Was anderseits sowieso nicht rechtens ist. Die Fahrerkarte ist Eigentum des Fahrers und er darf sie behalten. Damit Schmuh machen, in Form von zweiter Karte mitführen, kann er nicht, weil der Digi-Tacho eine abgelaufene Karte nicht annimmt.

Aber was diese Behörde dort verlangt, hätte seitens mir nur eine Folge: umgehend würde ich die Polizei verständigen, da hier zu einer Straftat seitens der Führerscheinstelle aufgefordert würde. Und ich denke, das wird für die Behörde nicht wirklich schön.

Naja, wie dem auch sei. Mein neuer Führerschein ist beantragt. Jetzt heißt es warten, bis er da ist und dann hab ich die nächsten 5 Jahre Ruhe, bis das Murmeltier sich wieder meldet. 😀

PS:
Gekostet hat mich allein der Führerschein nu 72,60 €….42,60 € für den Führerschein und 28,60 € für die Überprüfung nach BKrFQG.
Ob die wohl bei der DEKRA anrufen, ob ich die Module da auch wirklich gemacht hab? Oder warum ‚Überprüfung‘? ;)😂

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