Neuerungen für BKF Teil 2

Bei der IHK Stuttgart habe ich ausführlichere Infos bezüglich der Neuerungen gefunden!

Was sind die wesentlichen Änderungen?

– Die neuen Kontrollgeräte warnen den Fahrer durch ein optisches und wahlweise auch ein akustisches Signal, wenn Ereignisse oder Störungen registriert werden oder sich die ununterbrochene Lenkzeit Richtung 4,5 Stunden bewegt (Artikel 6). Hierzu bleibt noch zu klären, ob das „Wegdrücken“ dieser Meldung in jedem Fall dazu führt, dass der Fahrer im Fall eines in der Folge begangenen Verstoßes vorsätzlich gehandelt hat.

– Zu Beginn und am Ende der täglichen Arbeitszeit sowie nach drei Stunden kumulierter Lenkzeit wird vom Kontrollgerät, das künftig über eine GPS-Anbindung (oder ein äquivalentes GNSS-System) verfügen wird, der Standort des Fahrzeugs (auf der Fahrerkarte?) gespeichert (Artikel 8). Fraglich ist hierbei insbesondere, wie sich der Beginn und das Ende der Arbeitszeit definiert und wie dabei damit umgegangen werden soll, dass der Ort, an dem die Arbeit aufgenommen wurde und der Ort, an dem erstmalig die Fahrerkarte gesteckt wurde, in nicht wenigen Fällen nicht identisch sind. Hinzu kommt, dass vor allem im regionalen Verteilerverkehr oder im Werkverkehr teilweise über den Tag verteilt weniger als drei Stunden Lenkzeit anfallen und bei diesen Fahrzeugeinsätzen durch die Ortsdatenspeicherung also ein wahnsinnig großer Informationsgewinn entstehen wird.

– Besonders große Freude werden die Kontrollgeräte- und Softwarehersteller sowie die Kontrollbehörden an der im Artikel 9 beschriebenen Fernabfrage von Daten (aus dem fahrenden Fahrzeug heraus) haben. Konkrete Lenk- und Ruhezeiten werden dabei nicht abgefragt – im Fokus stehen Datensätze, die Rückschlüsse auf eine ggf. stattgefundene Manipulation des Kontrollgerätes zulassen. Wie sich das Thema entwickelt und ob die Wünsche des Gestezgebers nachher technisch überhaupt umsetzbar sind, wird sich noch zeigen. Für die betroffenen Fahrer und Unternehmer handelt es sich aber sicherlich um eines der heißesten Eisen der neuen Verordnung. Zumindest jene Unternehmen und Fahrer, die sich (weitestgehend, also im Rahmen des menschlich möglichen) an die Vorschriften halten, können dieser neuen Funktion gelassen entgegensehen.

– Zu den Artikeln 10 und 11 ist an dieser Stelle wenig zu sagen, dem interessierten Leser werden hier aber vor allem unter dem Gesichtspunkt der oben genannten Unklarheiten und interpretationsbedürftiger Allgemeinplätze einige Passagen ins Auge stechen. Aussagen hierzu können erst getroffen werden, wenn besagte Einzelvorschriften vorliegen.

– Im „Mittelteil“ (ungefähr Artikel 12 bis 31) wurde der Versuch unternommen, einige Probleme im Kontext Manipulation, technische Spezifikationen des Kontrollgerätes, Handhabung bzw. Beantragung von Kontrollgerätekarten usw. zu begegnen. Stellt man zu den dortigen Ausführungen ein Worst-Case-Szenario an, hätte man vollstes Verständnis dafür, wenn sich die bekannten Kontrollgerätehersteller aus dem Markt verabschieden und das Inverkehrbringen von Kontrollgeräten künftig anderen Unternehmen überlassen.

– Auch neu ist eine (längst überfällige) klare Schulungs- bzw. Unterweisungspflicht des Unternehmers gegenüber seinem Fahrpersonal (Artikel 33). Die Aufbewahrungsfristen für Kontrollgerätedaten bleiben unverändert.

– Besonders interessant sind die Inhalte des Artikel 34 (gelten ab dem 2. März 2015), der im Kern das umfasst, was bisher im Artikel 15 der VO (EWG) Nr. 3821/85 geregelt war. Neu ist, dass unter dem Symbol „Bett“ alle Ruhezeiten, also nicht mehr nur tägliche Ruhezeiten, festzuhalten sind. In Deutschland wird das ja bereits heute so (von schätzungsweise 99 Prozent der Kontrollbeamten) akzeptiert – insofern ist dies eine Erleichterung, die primär bei grenzüberschreitenden Fahrten greift. Eine weitere deutliche Erleichterung könnte aus folgendem Passus ergehen: „Die Mitgliedsstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.“ Das könnte den Tod der „Bescheinigung für berücksichtigungsfreie Tage“ einläuten. Muss es aber nicht! Vor allem ist unklar, was mit dieser Formulierung letzten Endes bezweckt werden soll. Dies hat vor allem damit zu tun, dass „Tätigkeit“ kein definierter Begriff im Fahrpersonalrecht ist. Im Artikel 6 werden Fahrertätigkeiten angesprochen. Das sind demnach Lenkzeiten sowie Bereitschafts-, Pausen-, Ruhe- und Arbeitszeiten. Da für viele Fahrer, also insbesondere jene, die regelmäßig fahren und die manuelle Nachträge beherrschen, eigentlich nur noch die Urlaubs- und Krankheitstage ein schwarzes Loch im „Aufzeichnungs- und Nachtragsmanagement“ bedeuten, könnte der oben zitierte Passus eine deutliche Erleichterung bringen. Urlaubs- und Krankheitstage sind ja klassischerweise Tätigkeiten, die nicht „im Fahrzeug“ verbracht werden. Insofern wäre es nur folgerichtig, dass mit diesem Absatz die unsinnige Bescheinigungsmaschinerie für Urlaubs- und Krankheitstage beendet wird (wenn gleichzeitig die Pflichten des Paragraf 21a des ArbZG berücksichtigt werden und die Urlaubs- und Krankheitstage in der gesonderten Arbeitszeitaufzeichnung auch korrekt wiedergegeben werden). Für Fahrer, die, etwa im Werkverkehr, aufgrund eines eher unregelmäßigen Einsatzes hinter dem Lenkrad sehr viele Lücken in Ihren Aufzeichnung haben, wird sich auch künftig wohl nicht viel ändern. Hier werden die meisten Lücken auch künftig mit Bescheinigungen geschlossen werden müssen. Insgesamt bleibt abzuwarten, wie die „offiziellen Stellen“ den Absatz interpretieren.

– Ein weiterer positiver Aspekt findet sich im Artikel 39. Demnach gelten „künftig“ besondere Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung des Kontrollpersonals.

– Im Artikel 45 werden Änderungen an der VO (EG) Nr. 561/2006 vorgenommen. Die „Handwerkerklausel“ für Fahrzeuge mit einem zGG zwischen 3.501 und 7.500 kg zGG gilt künftig innerhalb der gesamten EU, da sie nicht mehr im Artikel 13, sondern künftig im Artikel 3 angesiedelt ist. Außerdem steigt der Umkreis, in dem die Ausnahme in Anspruch genommen werden kann von 50 km auf 100 km Luftlinie um den Unternehmensstandort. Auch die anderen Ausnahmen im dortigen Artikel 13 (Buchstaben d, f und p), die bislang auf 50 km begrenzt sind, gelten künftig im Umkreis von 100 km. Künftig heißt bezüglich der Ausnahmen immer ab dem 2. März 2015!

✔Danika’s Blog

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