Neuerungen für die Berufskraftfahrer

Ab 01.03.2015, respektive nach der Übergangsfrist am 01.03.2016, treten die vereinfachte  Neuerungen bezüglich Vorschriften über Einbau, Benutzung und Prüfung von Fahrtenschreibern bzw. Kontrollgeräten in Kraft.

Interessant finde ich hier die neuen Änderungen bezüglich der umgangssprachlichen „Urlaubsbescheinigung“.
Somit braucht man KEINE Bescheinigung über Urlaub und Krankzeiten mehr, WENN das digitale Kontrollgerät entsprechende technische Einrichtungen hat, die dies zulassen (Nachträge sind ja schon länger nötig/möglich).
Wobei…laut der Neuerung soll das „Bettsymbol“ nun nicht mehr nur die tägliche Ruhezeit anzeigen, sondern ALLE Ruhezeiten…wo meines Erachtens der Urlaub mit drunter fällt (was teils von den kontrollierenden Beamten schon jetzt so akzeptiert wird). Allerdings war es bis dato so, dass Urlaub eigentlich immer durch diese „Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage“, die sogenannte „Urlaubsbescheinigung“ nachgewiesen werden mußte. DAS soll nun aber geändert sein.
Was sich der Gesetzgeber nun aber unter der technischen Voraussetzung bezüglich Nachtrag Krankzeiten vorstellt, geht aus der Änderung nicht hervor. Hier ist es wohl dann weiterhin Pflicht, die sogenannte „Urlaubsbescheinigung“ mitzuführen.

Mit der VO (EU) 165/2014 vom 04.02.2014 soll schrittweise die bisherige VO (EWG) 3821/85 aufgehoben und die VO (EG) 561/06 geändert werden.

Die Artikel 24, 34 und 45 gelten ab dem 2. März 2015. Ansonsten gilt die neue EU-Verordnung vorbehaltlich der Übergangsmaßnahmen gemäß Art. 46 erst ab dem 02. März 2016.

Quelle: Verkehrsknoten

Einige wesentliche Änderungen

– Neue Kontrollgeräte warnen den Fahrer durch optische oder akustische Signale (Art. 6)

– Über eine GPS-Anbindung wird der Standort des Fahrzeugs gespeichert (Art. 8)

– Fernabfrage von Daten aus dem fahrenden Fahrzeug heraus (Art. 9)

– Schulungs- bzw. Unterweisungspflicht des Unternehmers gegenüber seinem Fahrpersonal (Art. 33)

– Bett-Symbol umfasst alle Ruhezeiten, nicht nur die tägliche Ruhezeit (Art. 34)

– Aus- und Weiterbildung des Kontrollpersonals (Art. 39)

– Keine Bescheinigungen des Fahrers über Tätigkeiten außerhalb des Fahrzeugs.

– Technische Neuerungen des Kontrollgerätes sollen Manipulationen verhindern.

– Die „Handwerkerregelung“ gilt künftig EUweit.
Einige Ausnahmen wurden auf 100 km Luftlinie um den Unternehmensstandort ausgedehnt.

Artikel 34 VO (EU) 165/2014

(3) Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume,

b) wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen.

Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.

(7) Der Fahrer gibt in den digitalen Fahrtenschreiber das Symbol des Landes ein, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beendet. Ein Mitgliedstaat kann jedoch den Fahrern von Fahrzeugen, die einen innerstaatlichen Transport in seinem Hoheitsgebiet durchführen, vorschreiben, dem Symbol des Landes genauere geografische Angaben hinzuzufügen, sofern der Mitgliedstaat diese genaueren geografischen Angaben der Kommission vor dem 1. April 1998 mitgeteilt hat.

Artikel 45 VO (EU) 165/2014

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 wird nach Buchstabe a der folgende Buchstabe eingefügt:

„aa) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, und die nur in einem Umkreis von 100 km (bisher 50 km) vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt.“

2. Artikel 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In den Buchstaben d, f und p wird „50 km“ durch „100 km“ ersetzt.

b) Buchstabe d Absatz 1erhält folgende Fassung:

„d) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die von Universaldienstanbietern im Sinne des Artikels 2 Absatz 13 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (*) zum Zweck der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes benutzt werden.

Hinweise:
Die so genannte „Handwerkerregelung“ für Fahrzeuge mit einem zGG zwischen 3.501 und 7.500 kg zGG gilt künftig innerhalb der gesamten EU für Fahrten im Umkreis von 100 km (bisher 50 km) Luftlinie um den Unternehmenssistz, da sie jetzt bei den Ausnahmen im Artikel 3 der VO aufgeführt ist (bisher Art. 13).

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