Die erweiterte Haftung bei Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten

Wer kennt das nicht? Man steht beim Kunden, nervös schaut man auf die Uhr. Shit…nicht mehr viel Zeit…die „Schichtzeit“ ist gleich um oder man hat nicht mehr genug Lenkzeit, um bis zum nächsten Parkplatz zu kommen.
Oft ist es doch so, dass man auf den Firmengeländen nicht stehen bleiben darf, der Kunde möchte dies nicht. Aber was tun? Meistens fährt man trotzdem weg. Schnell ist es passiert, dass man seine „Schicht“ oder die Lenkzeit überschritten hat. Und der Ärger bei der nächsten BAG- oder Polizeikontrolle ist groß und kann sehr teuer werden.

Bislang war es so, dass nur der Fahrer und der Unternehmer die Verantwortlichen waren, aber nun

sollen nach dem Willen des Gesetzgeber auch
Unternehmer,
Verlader,
Spediteure,
Reiseveranstalter,
Hauptauftragnehmer,
Unterauftragnehmer und
Fahrervermittlungsagenturen
dafür Sorge tragen, dass die Beförderungspläne nicht gegen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstoßen. Somit ist der Kreis der Verantwortlichen wesentlich erweitert.

Hier geht´s zur IHK Stuttgart

Für uns Fahrer ist das eine gute Wendung: kein Verlader, keine Firma kann sich nun mehr herausreden, dass es ihnen egal sei, ob der Fahrer seine Zeiten einhalten kann oder nicht! Und sollte es dennoch so kommen, dass der Verlader den Fahrer wegschickt, sollte man sich dies UNBEDINGT schriftlich geben lassen. Denn die Verantwortung hierfür trägt ja dann nicht mehr nur der Fahrer/Unternehmer, sondern auch der Verlader. Und die Strafen dafür werden drastisch erhöht werden.

Und für den Unternehmer kommt, neben seiner sowieso schon bestehenden Kontrollpflicht, nun eine größere Sorgfaltspflicht hinzu:

Besonders betont wird die Verantwortung des (ausführenden) Unternehmers, die Fahrten so zu planen, dass die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben sichergestellt ist.
Auch aus dieser Vorschrift folgt, dass der Fahrer vom Unternehmer regelhaft und regelmäßig eingewiesen und überprüft (mindestens einmal wöchentlich!) werden muss, also insbesondere dahingehend, ob die Sozialvorschriften verinnerlicht sind und auch eingehalten werden.

Deshalb erscheint es empfehlenswert, sich von den gesetzlichen Auslesefristen von 28 Kalendertagen bezüglich der Fahrerkartendaten zu lösen und deutlich kürzere Auslesefristen, nach Möglichkeit mindestens ein Mal wöchentlich, einzuführen.

Wer sich über die Rechtsgrundlagen für Verkehr und Transport ausführlich informieren möchte, ist z.B. bei der IHK Stuttgart an der richtigen Adresse. Hier können alle relevanten Informationen eingesehen werden. Und was man dort nicht findet, läßt sich auf den Seiten der BAG, des Amts für Arbeitsschutzes und anderen Websites finden. Auch bieten viele Bildungsträger Infomaterial an. Und dnn wären da noch verschiedene Verlage, die für wenig Geld Infobroschüren herausgegeben haben, die man locker in jede Arbeitstasche stecken kann und somit immer dabei hat.

4 comments for “Die erweiterte Haftung bei Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.