Ab 01.01.2015 tritt das Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft. Besonders im Transportgewerbe sind da einige Punkte, die zwingend zu beachten sind.
Hier mal ein paar Ausschnitte und der Link zu Juris, in dem ausführlich über das MiLoG berichtet wird!!
Der zweite Link geht direkt zum Mindestlohngesetz!
⚠⚠⚠ Mindestlohngesetz im Güterkraftverkehr: ein Überblick ⚠⚠⚠
⚠⚠ A. Einleitung ⚠⚠
Durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz wird mit Wirkung zum 01.01.2015 ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro (brutto) je Zeitstunde eingeführt. Die nachfolgenden Ausführungen beschäftigen sich mit den Auswirkungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) auf den Güterkraftverkehrssektor (Straßentransport) und geben einen ersten Überblick über problematische und umstrittene Aspekte des neuen Gesetzes.
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⚠⚠ C. Grenzüberschreitender Mitarbeitereinsatz ⚠⚠
I. Nach dem MiLoG ist davon auszugehen, dass der Mindestlohn auch für Arbeitnehmer gilt, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen, aber in Deutschland tätig sind – und zwar auch dann, wenn sie von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland vorübergehend in Deutschland eingesetzt werden und im Übrigen das Arbeitsrecht des entsendenden Staates Anwendung findet. § 20 MiLoG bestimmt insoweit:
„Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohnes … zu zahlen“.
Nach dem Wortlaut liegt hier also eine „Eingriffsnorm“ i.S.v. Art. 9 Rom I-VO vor, die sich auch gegen eine ausländische Arbeitsrechtsordnung durchsetzt.2
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⚠⚠ D. Aufzeichnungs- , Aufbewahrungs- und Meldepflichten ⚠⚠
Arbeitgeber, die geringfügig Beschäftigte einsetzen oder Arbeitnehmer in den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen – hierzu zählt auch das Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe – beschäftigen, müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzeichnen, § 17 MiLoG. Die Dokumente müssen danach zwei Jahre lang aufbewahrt werden; gegebenenfalls nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehende längere Aufbewahrungsfristen (z.B. nach § 28f SGB IV) müssen weiterhin beachtet werden. Ausländische Arbeitgeber sind zudem verpflichtet, vor Aufnahme ihrer im Inland erbrachten Beförderungsleistungen die Aufnahme ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, § 16 MiLoG.
Quelle: Juris – Das Rechtsportal
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