Die Sache mit der verkürzen Wochenruhezeit

Erschreckend, wie viele Fahrer (und vor allem: Chefs und Disponenten) die Sache der verkürzten Wochenruhezeit immer noch nicht begriffen haben bzw. nicht begreifen wollen.

Die VO EG 561/2006 Artikel 8 Nr. 6 sagt ganz klar
„(6) In zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen hat der Fahrer mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten:
– zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder
– eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.
(7) Jede Ruhepause, die als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, ist an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen.

Im Klartext:
1. es ist, wenn überhaupt, nur alle 2 Wochen eine Verkürzung der Wochenruhezeit erlaubt!!
2. spätestens vor Ablauf der 3. auf die Verkürzung folgenden Wochen MUSS der Ausgleich erfolgen!!!
3. das Nachholen der Verkürzung kann auch an eine mindestens 9 stündige Tagesruhezeit oder Wochenruhezeit erfolgen!!

Beispiel:
45 Stunden Wochenruhezeit müssten gemacht werden, aber nur 35 Stunden wurden gemacht. Also müssen die 10 Stunden Differen innerhalb von 3 Wochen nachgeholt werden, entweder an eine 9 stündige Tagesruhezeit oder aber an eine Wochenruhezeit!

Wenn der Chef nun verlangt, an zwei Wochenenden hintereinander die Wochenruhezeit zu verkürzen, ist dies VERBOTEN und sollte in keinem Fall von dem Fahrer gemacht werden. Dies wird auch bei einer Kontrolle durch Polizei, BAG usw. empfindlich geahndet!

Aber so lange wir Fahrer nicht über unser Recht und Gesetz Bescheid wissen, geben wir damit jedem Chef/Disponenten die Möglichkeit, uns über den Tisch zu ziehen! Und solchen Chefs muss das Handwerk gelegt werden.
Was ja hier im Kreis Olpe letztes Jahr einen Spediteur getroffen hat und selbst die Revision in dessen Verfahren die Strafe bestätigt hat. Welche in meinen Augen definitiv zu gering ist. Wer als Chef seine Fahrer dermaßen ausnutzt und gegen Recht und Gesetz verstößt, und das nicht einmal…nein…andauernd und immer wieder mit voller Absicht, dem gehört zum einen die persönliche und fachliche Eignung zum Führen eines Speditionsgewerbes aberkannt und somit auch die EU-Lizenz entzogen!!! Auf Lebzeiten ohne eine Chance auf einen Neuerwerb.
Was solche Chefs machen ist nicht nur menschenverachtend, sondern auch hochgradig gefährlich und gehört mit allen Mitteln unterbunden!!!

Also:

Zwei verkürzte WRZ hintereinander sind nicht möglich – wenn eine Verkürzung in Anspruch genommen wird, muss die WRZ der Folgewoche wieder eine normale (auch „regelmäßige“ genannt) sein. Im Beispiel legt der Fahrer in Woche 1 eine verkürzte WRZ ein – gegenüber dem Soll von 45 Stunden reduziert er um 11,5 Stunden auf 33,5 Stunden. Diese 11,5 Stunden muss der Fahrer innerhalb der dritten Folgewoche ausgleichen (kein Splitting!). Der Ausgleich findet statt, indem die Differenz an eine mindestens neunstündige Ruhezeit angehängt wird – somit kann auch eine tägliche Ruhezeit verlängert werden.

11 comments for “Die Sache mit der verkürzen Wochenruhezeit

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