Schlagwort: VO EG 561/2006

Arbeitsweg = Arbeitszeit?

„Wann gilt der Weg von zu Hause zum LKW, welcher in den Geltungsbereich der VO EG 561/2006 fällt, als Arbeitszeit?“   Antwort: In der VO EG 561/2006 steht unter Artikel 9 Nr. (2) und (3) folgendes:   „(2) Die von…

Verwirrung und „Jetzt will ich es genau wissen!“

In meinem Beitrag „Tägliche Höchstlenkzeit überschreiten?“ habe ich den Artikel 12 der VO (EG) 561/2006, die sogenannte „Notstandsklausel“ und deren Handhabung erklärt. Bei einer Diskussion dazu wurde ein Aussage getätigt, dass mein Geschriebenes nur fast richtig sei. Auf Nachfrage erklärte…

Und alle 5 Jahre grüßt das Murmeltier

Heute war es mal wieder an der Zeit, meinen Führerschein C/CE zu verlängern. Termin um 9 Uhr beim Verkehrsmediziner und anschließend zur Führerscheinstelle. Passfotos hatte ich noch und der Nachweis über die Module nach BKrFQG waren auch vorhanden…die hatte ich…

Aside

1. „Am Feiertag kann man ruhig mit dem LKW fahren. Das kontrolliert eh keiner!“
2. „Man darf 2 Wochenenden hintereinander verkürzen ohne, dass man die erste Verkürzung nachgeholt hat!“

Zu 1:
Das Feiertagsfahrverbot gilt an den in § 30 III, IV StVO genannten Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Das Verbot gilt ebenfalls für das gesamte Streckennetz der Bundesrepublik Deutschland, soweit es sich nicht um ein regionales Fahrverbot handelt.
Feiertage im Sinne des § 30 III, IV StVO sind:

Neujahr
Karfreitag
Ostermontag
Tag der Arbeit (1. Mai)
Christi Himmelfahrt
Pfingstmontag
Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
1. und 2. Weihnachtsfeiertag.

Zu 2:
Der sollte sich vielleicht nochmal die VO (EG) 561/2006 ganz in Ruhe durchlesen, die besagt:
„Artikel 8 Nr. 6:
(6) In zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen hat der Fahrer mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten:
– zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder
– eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.
(7) Jede Ruhepause, die als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, ist an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen.

Im Klartext:
1. es ist, wenn überhaupt, nur alle 2 Wochen eine Verkürzung der Wochenruhezeit erlaubt!!
2. spätestens vor Ablauf der 3. auf die Verkürzung folgenden Wochen MUSS der Ausgleich erfolgen!!!
3. das Nachholen der Verkürzung kann auch an eine mindestens 9 stündige Tagesruhezeit oder Wochenruhezeit erfolgen!!

Und so lange DAS nicht bei jedem Fahrer, Chef und Disponenten sitzt, wird sich nie was ändern! Leute….macht nicht alles mit, was Euch der Chef oder die Dispo aufdrücken will!

✔Danika’s Blog

Die Sache mit der verkürzen Wochenruhezeit

Erschreckend, wie viele Fahrer (und vor allem: Chefs und Disponenten) die Sache der verkürzten Wochenruhezeit immer noch nicht begriffen haben bzw. nicht begreifen wollen. Die VO EG 561/2006 Artikel 8 Nr. 6 sagt ganz klar „(6) In zwei jeweils aufeinander…

Arbeitszeiten für Kraftfahrer

Aus aktuellem Anlass veröffentliche ich hier nochmals die Arbeitszeiten für Kraftfahrer nach Paragraph 21a des Arbeitszeitgesetz. Es ist immernoch der Irrglaube unter den Kollegen unterwegs, dass für uns Kraftfahrer AUSSCHLIEßLICH die VO EG 561/2006 (Sozialvorschriften) bezüglich Arbeitszeit gelten würde. Dem…