Eine wichtige Änderung in der StVO

Seit dem 19.10.2017 ist die Änderung von § 30 Abs. 3 und 4 StVO in Kraft getreten. Bis zu dem Dateum war es verboten, Sonntags mit dem LKW zu fahren.

Nun aber wurde § 30 Abs. 3 und 4 StVO wie folgt geändert: 

§ 30 Abs. 3

(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00  bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lkw mit einem zGüber 7,5 t sowie Anhänger hinter LKW nicht geführt werden.

§ 30 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot

 

Was bedeutet das jetzt? 

Mit der Neufassung der StVO, die seit 19.10.2017 in Kraft ist, wird in § 30 Absatz 3 Satz 1 nunmehr eindeutig klar gestellt, dass das Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot nur auf den gewerblichen Güterverkehr Anwendung findet

Sattelzugmaschinen solo waren ja schon vorher davon ausgeschlossen, weil sie per Definition kein LKW waren bzw sind, sondern ein Zugfahrzeug.

Aber VORSICHT:

Von den Sozialvorschriften ist man, trotz der Erlaubnis privat an Sonn- & Feiertagen zu fahren, NICHT befreit! Die Fahrerkarte MUSS dennoch gesteckt werden!!

Begründung:

„Zur Gewährleistung eines einheitlichen Verwaltungsvollzugs ist eine Klarstellung erforderlich, dass das Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot ausschließlich für den gewerblichen Lkw-Verkehr gilt.“

Grunddrucksache 85/17, Seite 1, Buchst. A, Abs. 3

Konkret würde dies bedeuten, dass private Umzugsfahrten mit einem Lkw über 7,5 t zG am Sonntag nicht ordnungswidrig sind. Ebenso wie gleichgelagerte Fahrten mit einem Mercedes Sprinter (Lkw, 3,5 t zG) mit Anhänger.

 

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.