In meinem Beitrag Verwirrung und „Jetzt will ich es genau wissen! habe ich von einer Diskussion erzählt, die ich mit jemandem hatte, der die Behauptung aufstellte, dass man, wenn man Artikel 12 der VO EG 561/2006, die sogenannte „Notstandsklausel“ durch höhere Gewalt in Anspruch nimmt und seine Lenkzeit überschreitet um einen geeigneten Halteplatz/Parkplatz zu erreichen, diese zu viel gefahrene Lenkzeit am Folgetag von der Lenkzeit anziehen MUSS!
Da ich selbst, viele Kollegen und befreundete Dozenten von einer derartigen Regelung keine Kenntnis hatten und uns diese Behauptung verwirrte, habe ich verschiedene Behörden um eine Stellungnahme gebeten.
Das Amt für Arbeitsschutz bei der Bezirksregierung Arnsberg und der Verkehrsdienst der Polizei kannten beide diese dubiose Regelung nicht. Identischer Wortlaut: „Das ist Blödsinn!“
Eine Anfrage per Email meinerseits beim Bundesamt für Güterverkehr wurde heute beantwortet.
Zitat:
„….eine Verrechnung mit einer sich an die nachfolgende Fahrtunterbrechung bzw Ruhezeit anschließenden Lenkzeit findet hierbei nicht statt…..“
Durch solche Aussage entsteht leider Verwirrung unter den Fahrern. Viele nehmen es als Fakt an, agieren beim nächsten Mal danach und bekommen durch den Chef Probleme, weil sie fälschlicherweise einer solchen Aussage Glauben geschenkt haben.
Für mich persönlich war diese Aussage Grund genug, dem auf den Grund zu gehen. Zum einen, weil ich zu 1000% sicher war, dass mein Diskussionspartner falsch lag und zum anderen, weil ich es selbst dann genau wissen wollte, um im Falle eines Falles aufklären bzw richtig stellen zu können. Denn es gibt genug Dinge, Halbwahrheiten und gefährliches Halbwissen, die den Fahrern zu schaffen machen und unter Umständen zu argen Problemen mit dem Chef, den Behörden usw führen kann. Denn möchte ich, wenn auch nur mit kleinen Tropfen, den Stein höhlen, sprich: helfen, aufzuklären.
Ich hoffe, ich konnte diesbezüglich nun etwas zur Aufklärung beitragen. 😃