„Darf ich an Sonn- & Feiertagen mit der Sattelzugmaschine (Solo) fahren?“
Ja….
….denn:
eine Sattelzugmaschine gilt per Gesetz nicht als LKW.
Laut Verwaltungsvorschrift zu § 30 StVO sind Sattelkraftfahrzeuge (Sattelzugmaschine mit angehangenem Sattelanhänger) wie Lastkraftwagen zu behandeln. Daraus folgt im Umkehrschluss: Eine Sattelzugmaschine ohne Sattelanhänger ist nicht mit einem Lastkraftwagen gleichzusetzen. Es gelten jedoch alle Anforderungen der StVO, welche sich auf das zulässige Gesamtgewicht beziehen. Liegt das zulässige Gesamtgewicht des Sattel-KFZ(Sattelzugmaschine mit angehangenem Sattelanhänger) allerdings unter 7,5 Tonnen, so unterliegt das Sattel-Kfz nicht dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot.
Laut der Verwaltungsvorschrift zu § 30 (3) StVO sind folgende Fahrzeuge nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffen:
- Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
- Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache des zGG beträgt,
- Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs- und Filmfahrzeuge).
Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gem. § 46 StVO können in bestimmten Einzelfällen bei den örtlichen Straßenverkehrsbehörden beantragt werden.
Ja….
….aber:
man unterliegt zwar mit einer Solo-Sattelzugmaschine nicht dem Sonn- & Feiertagsfahrverbot, aber man muss sich an die Lenk- & Ruhezeiten halten. Denn die Sattelzugmaschine gilt zwar nicht als LKW, aber durch das Gewicht größer als 7,49 Tonnen unterliegt der VO EG 561/2006. Das bedeutet, dass man seine Fahrerkarte stecken MUSS!
VO EG 561/2006 Artikel 3 Buchstabe h
Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen:
h) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden (Anmerkung von mir: eine Privatfahrt unterliegt ja nicht der gewerblichen Güterbeförderung!)