Die Zwickmühle mit der Änderung Paragraph 20 Fahrpersonalverordnung

Am 17.08.2017 wurde die Fahrpersonalverordnung geändert bzw die neue veröffentlicht.

Jeder weiss, dass man LÜCKENLOS seine Zeiten nachweisen MUSS, auch Urlaub und Krankheit.

Im geänderten Paragraph 20 steht aber nun unter anderem, dass in DEUTSCHLAND auch Urlaub und Krankheit jetzt im digitalen Tachographen nachgetragen werden kann. Allerdings geht aus der Änderung nicht hervor, unter welchem Symbol diese Einträge nachgetragen werden sollen. Logischerweise geht es nur unter „Ruhezeit“, da Urlaub ja weder Arbeitszeit oder Bereitschaftszeit sind, aber Genaues ist dort nicht definiert.

Laut IHK Stuttgart ist dieser Nachtrag aber nicht mit dem EU Recht einheitlich, was im Umkehrschluss bedeutet, dass sich Fahrer, Unternehmer und Disponenten, die im Ausland fahren und dort hin disponieren, am besten darüber im Vorfeld informieren sollten, wie es in dem jeweiligen Land gehandhabt wird, in das man einreisen oder durch das man reisen will, um ein „böses Erwachen“ mit eventuell hohen Strafen zu vermeiden.

Wer auf Nummer sicher gehen will, lässt sich für die Zeiten von Urlaub und Krank weiterhin die „Bescheinigung über berücksichtigigungsfreie Tage“ ausstellen, denn die ist EU weit gültig!

Deswegen meine persönliche dringende Empfehlung, wenn man auch im Ausland unterwegs ist:

>>>> Lasst Euch auf JEDEN FALL auch weiterhin die Bescheinigung über berücksichtigigungsfreie Tage vom Chef oder Disponenten ausfüllen. Oder aber lasst abklären oder klärt selbstständig ab, wie es in dem Land gehandhabt wird, in das ihr einreisen oder auch nur durchreisen wollt!! <<<<

Zitate IHK Stuttgart

Die bestehenden EU-Vorschriften und auch das AETR sehen diese Vorgehensweise nicht vor. Unter dem Symbol „Bett“ dürfen eigentlich nur Fahrtunterbrechungen bzw. Pausen und Ruhezeiten (tägliche und wöchentliche) verbucht werden. Nur auf dem Wege der Auslegung der Vorschriften seitens deutscher Behördenvertreter wird es im Sinne einer praxisnahen Auslegung ermöglicht, Urlaub und Krankheit als Ruhezeit zu erfassen (Österreich hat dies ebenso getan). Bei einer (grundsätzlich gebotenen) engen Auslegung des EU-Rechts liegt hier jedoch ein Verstoß gegen Artikel 34 Absatz 5 der VO (EU) Nr. 165/2014 vor.

Arbeitszeitrechtlich verbietet sich dieses Vorgehen eigentlich ebenso (Urlaub und Krankheit sind nicht als Freizeit im Sinne einer Ruhezeit zu werten) und auch bei grenzüberschreitenden Fahrten in Länder, die diese Vorgehensweise nicht „semilegalisiert“ haben, können Beanstandungen die Folge sein. Eigentlich bietet nur die Papierbescheinigung (siehe 3. Abschnitt) die Möglichkeit, Urlaubs- und Krankheitstage (nach EU-Recht) legal zu dokumentieren.“

 

Des Weiteren 

„Durchaus legitim erscheint es deshalb auch, daran Anstoß zu nehmen, dass der deutsche Gesetzgeber vom Fahrer verlangt, Urlaub und Krankheit nachzutragen, er ihn aber im Gesetzestext nicht darüber aufklärt, unter welchem Symbol er diese Zeiten zu erfassen hat. Selbst wenn der Gesetzgeber es klarstellen wollte, könnte er es auf legalem Wege nicht tun – ein Verstoß gegen EU-Recht wäre die direkte Folge (vgl. Artikel 34 Absatz 5 der VO (EU) Nr. 165/2014). Um das Problem aufzulösen müsste entweder der Katalog an Symbolen, unter denen die erbrachten Zeiten bzw. Tätigkeiten am Fahrtenschreiber zu erfassen sind, um ein oder zwei Symbole für Urlaub und Krankheit ergänzt werden oder alternativ eine Klarstellung in der EU-Verordnung erfolgen, dass Urlaub und Krankheit als Ruhezeit zu erfassen sind. Da die EU-Kommission erst Ende Mai 2017 Änderungsvorschläge für die fahrpersonalrechtlichen Vorschriften vorgelegt hat und u.a. diese Änderungen/Ergänzungen seitens der EU-Kommission nicht vorgeschlagen wurden, erscheinen Zweifel an der Legalität dieses Sachverhaltes auf Jahre hinaus zu bestehen.“

Folgende Rechtsgrundlagen verpflichten den Fahrer zu manuellen Nachträgen:

Artikel 34 der VO (EU) Nr. 165/2014

„Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume,

b) wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen.“

• Paragraf 2 Absatz 2 der Fahrpersonalverordnung (FPersV)

„Die in Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer ii bis iv der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 genannten Zeiträume müssen bei Übernahme des Fahrzeugs auf der Fahrerkarte unter Benutzung der im Fahrtenschreiber vorgesehenen manuellen Eingabemöglichkeiten eingetragen werden, wenn der Fahrer vor Übernahme des Fahrzeugs solche Zeiten verbracht hat.“ 

Zitat IHK (2):

„(2) Auch an dieser Stelle (und auch in Kombination mit dem Absatz 1 des § 2 FPersV) tritt der in der ersten Fußnote beschriebene rechtliche Bruch in Erscheinung. Nach § 2 FPersV sind bei der Bedienung des Fahrtenschreibers und beim manuellen Nachtrag nämlich die Vorgaben des EU-Rechts einzuhalten und nur jene Zeiträume/Tätigkeiten zu erfassen, die der EU-Gesetzgeber im Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer ii bis iv aufgeführt hat: Arbeitszeit, Bereitschaftszeit und Arbeitsunterbrechungen sowie Ruhezeiten. Von Urlaub und Krankheit ist dort keine Rede, ebenso wenig von den „anderen Gründen“, die der § 20 FPersV anführt.“

IHK Stuttgart

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