In meinem letzten Blogpost „Ein neuer Trick zum Mindestlohngesetz“ schrieb ich, dass es im Erzgebirge eine Spedition gibt, die den Mindestlohn zwar eingeführt haben soll, aber dafür die Spesen von 24 € auf 12 € täglich reduziert hat! Dieses ist NICHT erlaubt!! Denn Spesen fallen unter die „betriebliche Übung“ und somit kann der AG nicht einfach die Spesen kürzen, um den Mindestlohn zu zahlen.
Danke an Gregor Ter Heide für diese Info!
Die Schranken des Direktionsrecht
Gregor Ter Heide
15.01.2015
Der Hinweis auf den Arbeitsvertrag laut NachwG, kann die Tatsache nicht aus der Welt schaffen, dass der BKF, der Weisungsgewalt des Arbeitgebers (AG) unterworfen ist. Der BKF als der schwächere Teil, ist daher gegen Missbrauch zu schützen und deshalb sind dem Direktionsrecht des AG bestimmte arbeitsrechtliche Schranken auferlegt worden. Die einzelnen Anordnungen dürfen nicht gegen folgende Gesetze, Verträge, Tarife und Verordnungen verstoßen:
– Gesetze,
– Verordnungen,
– Tarife,
– Arbeitsvertrag,
– Berufliche Tätigkeit,
– Betriebsvereinbarung,
– Betriebliche Übung,
– Gewohnheitsrecht !
Jetzt erst greift die Weisungsberechtigung des AG ein. Die vom AG ausgeübte Leistungsmacht, erscheint daher nicht als Herrschaft im traditionellen Sinne, sondern als natürliche Folge, einer von Ihm freiwillig eingegangenen Verpflichtung!
Eine zugunsten des BKF wirkende Betriebsübung, setzt ein wiederholtes tatsächliches Verhalten des AG voraus, dass dem BKF objektiv den Eindruck erweckte, es werde auch künftig in gleicher Weise verfahren. Der AG muss nicht die Absicht gehabt haben, sich längerfristig zu binden, es reicht schon aus, wenn der BKF darauf vertrauen konnten, auch in den künftigen Jahren, nicht anders als in der Gegenwart behandelt zu werden. Außerdem muss der BKF bisher mit der positiven Praxis des AG einverstanden gewesen sein, eine Voraussetzung, die in der Regel die geringsten Schwierigkeiten bereitet. Die Zustimmung wird in der Regel dadurch erklärt, dass in Kenntnis des Arbeitgeberverhaltens, weiter gearbeitet wird. Eine ausdrückliche Erklärung und ihren Zugang beim Arbeitgeber bedarf es nicht (§151 BGB). Nach Rechtsprechung verpflichtet auch eine neu eingeführte Übung den AG, wenn er erkennen lässt, dass er alle BKF in den Genuss einer bestimmten Vergünstigung kommen lassen will. Ist eine betriebliche Übung der Inhalt des Arbeitsvertrags geworden – auch ohne schriftliche Beinhaltung -, kann ihre Verbindlichkeit nur im Einverständnis beider Vertragsparteien beseitigt werden. Notfalls ist der ganze Arbeitsvertrag zu kündigen. Nur die BKF- Tätigkeit selber, dem Beruf entsprechend, wird im einzelnen dem Weisungsrecht des AG voll unterworfen. Grundsätzlich müssen immer die Arbeitnehmerrechte- und Pflichten, dem Beruf entsprechend, im Arbeitsvertrag gemäß dem NachwG, berücksichtigt werden, ansonsten gehen andere Abmachungen nur zum Nachteil des AG. Außerdem sind die zuständigen Tarifverträge im räumlichen und engen berufsbezogenen Bereich zu berücksichtigen. Dabei ist unter Umständen die Nachwirkung eines Tarifvertrags, sowohl wenn nötig nach dem Günstigkeitsprinzip zu berücksichtigen, da dieser Zusammenhang, mit in den Vertragsinhalt des Arbeitsvertrags mit eingearbeitet werden muss (§ 4 Abs. 3, 5 TVG).
Zu beachten sind u.a. noch folgende Gesetze: GG, NachwG, BGB, BetrVG.
Es ist grundsätzlich das eigentliche Tätigkeitsbild des BKF zu beachten, dass sich aus seiner tatsächlichen, Versicherungspflichtigen BKF-Tätigkeit ergibt, die er in seinem berufsspezifischen und erlernten Fachbereich, regelmäßig sowie überwiegend ausübt.
✔Danika’s Blog
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