Änderung der Bescheinigungsregelung §20 FpersV

Grundlegend muß jeder Fahrer, auch selbtfahrende Unternehmer, bei Kontrollen die letzten 28 Kalendertage den Nachweis über seine Tätigkeiten erbringen.
Als Aufzeichnungen gelten:
– Schaublätter
– Tageskontrollblätter gemäß §1 Abs.6 FpersV
– Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät
– Aufzeichnungen gem. Artikel 15 Abs.7 VO (EWG) Nr. 3821/85
– Aufzeichnungen nach Kapitel III des Anhang zu dem AETR

Sollte der Fahrer nicht lückenlos die Aufzeichnungen vorweisen können, ist er verpflichtet, die fehlenden Tage über eine entsprechende Bescheinigung darzulegen. Der Fall der fehlenden Tage kann sein bei:
– Führen eines Fahrzeuges, für das keine Aufzeichnugspflicht besteht
– Erkrankung
– sich im Urlaub befand
– aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt hat (z. B. wegen anderer Tätigkeiten)

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Quelle: bkfTV

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