Verantwortlichkeit des Fahrers
Der Fahrzeugführer ist die Person, die üblicherweise die Ladungssicherungsmaßnahmen durchführt. Er ist aber auch der erste Ansprechpartner der Polizei oder anderer Kontrollorgane, wenn eine mangelhafte Ladungssicherung festgestellt wurde oder wenn sich gar ein Unfall aufgrund mangelhafter Ladungssicherung ereignet hat. Seine Verpflichtung zur Ladungssicherung wird in den §§ 22 und 23 StVO allgemein geregelt.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit seinem Beschluss vom 06.09.1991 entschieden, dass für den Fahrer die VDI-Richtlinie 2700 als „objektiviertes Sachverständigengutachten“ allgemein zu beachten ist. Das bedeutet, dass der Fahrzeugführer die Ladungssicherung auf der Basis der VDI-Richtlinie 2700 durchzuführen hat. Daraus folgt, dass sich der Fahrzeugführer über die in der Praxis anerkannten Ladungssicherungsmaßnahmen informieren sollte.
Drei Pflichten des Fahrzeugführers werden aus der Rechtsprechung zusätzlich abgeleitet:
• Pflicht zur Kontrolle der Ladungssicherung und Lastverteilung vor Fahrtantritt.
• Pflicht zur Kontrolle und Nachbesserung der Ladungssicherung während des Transportes.
• Pflicht zur Einrichtung des Fahrverhaltens auf die Ladung.
Der Fahrzeugführer ist gemäß § 23 StVO auch dann zur Kontrolle der Ladungssicherung verpflichtet, wenn ein anderer das Fahrzeug beladen hat. Notfalls hat er die Durchführung der Fahrt abzulehnen.
Aus diesen Vorschriften und Verpflichtungen ist ersichtlich, dass der Fahrzeugführer eine große Verantwortung für die Ladungssicherung zu tragen hat.
Mögliche Rechtsfolgen für den Fahrer, den Verlader und den Fahrzeughalter
Werden die Vorschriften zur ordnungsgemäßen Ladungssicherung nicht erfüllt, können für den Fahrer, den Verlader und den Fahrzeughalter folgende Rechtsfolgen eintreten:
Routinemäßige Verkehrskontrolle:
• Untersagung der Weiterfahrt bis zur ordnungsgemäßen Sicherung der Ladung.
• Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige mit Bußgeld und drei Punkten in Flensburg.
Verkehrsunfall aufgrund mangelhaft gesicherter Ladung:
• Wurde lediglich Sachschaden verursacht: Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige mit Bußgeld und drei Punkten in Flensburg.
• Wurden Personen verletzt oder getötet: Strafanzeige mit Geld- oder Freiheitsstrafe.
Haftungsansprüche:
• Bei Fremdschäden: Haftung im Rahmen des § 823 BGB (Schadenersatz).
• Bei Eigenschäden: Es kann der § 254 BGB (Mitwirkendes Verschulden) greifen, wodurch die eigenen Ansprüche an die Versicherung gemindert werden können.
• Bei Ladungsschäden: Haftung bei Beschädigung der Ladung gemäß HGB.
Verantwortlichkeit des Absenders und des Frachtführers
Mit dem 01.07.1998 führte das Transportrechtsreformgesetz (TRG) ein neues Frachtrecht in das Handelsgesetzbuch ( HGB ) ein und hob dafür die alten Bestimmungen der KVO und des AGNB auf. Für den Absender und den Frachtführer (Spediteur) enthält es im § 412 HGB die Verpflichtung zur beförderungssicheren Verladung des Gutes und zwar unabhängig von der Art des Gutes und von der Transportentfernung. Das Gesetz lehnt sich eng an das „Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)“ an.
Zur beförderungssicheren Verladung gehört als Verpflichtung des Absenders das Stapeln, Stauen, Verzurren, Verkeilen, Verspannen und Sichern der Ladung, sodass bei normaler, vertragsgemäßer Beförderung (auch in Extremsituationen) durch Lageveränderung des Fahrzeugs weder Güter noch Fahrzeug beschädigt werden.
Zur betriebssicheren Verladung gehört als Verpflichtung des Frachtführers die Gestellung eines geeigneten Fahrzeugs. Dieses muss unter Beachtung der vorgeschriebenen Abmessungen, Gewichte und Achslasten in der Lage sein, das Transportgut bei normaler, vertragsgemäßer Beförderung (auch in Extremsituationen) verkehrssicher zu transportieren.
Verantwortlichkeit des Verladers
Die Grundlage der Pflicht zur Ladungssicherung durch den Verlader bildet der § 22 StVO, denn er ist nicht, wie allgemein angenommen wird, ausschließlich an den Fahrer gerichtet.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit seinem Beschluss vom 27.12.1982 zu § 22 StVO entschieden, dass neben dem Fahrer auch der Verlader für die verkehrssichere Verstauung der Ladung verantwortlich ist.
Als Verlader ist hier der „Leiter der Ladearbeiten“ und für Gefahrgutbeförderungen die „Beauftragte Person des Verladers“ anzusehen, also die Person, die berechtigt ist, eigenverantwortliche Entscheidungen im Bereich der Verladung zu treffen. Liegt keine spezielle einzelvertragliche Regelung vor, greift die Verantwortung des Vorgesetzten bis hin zur Geschäftsleitung. Das bedeutet, dass die Geschäftsleitung für die Ladungssicherung verantwortlich ist, wenn sie die Verantwortung nicht auf eine nachgeordnete Personen übertragen hat.
Der Verlader ist nach dem Gesetz zur Ladungssicherung verpflichtet. Die Verantwortung kann er nicht auf den Fahrer übertragen!
Mögliche Rechtsfolgen für den Fahrer, den Verlader und den Fahrzeughalter
Werden die Vorschriften zur ordnungsgemäßen Ladungssicherung nicht erfüllt, können für den Fahrer, den Verlader und den Fahrzeughalter folgende Rechtsfolgen eintreten:
Routinemäßige Verkehrskontrolle:
• Untersagung der Weiterfahrt bis zur ordnungsgemäßen Sicherung der Ladung.
• Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige mit Bußgeld und drei Punkten in Flensburg.
Verkehrsunfall aufgrund mangelhaft gesicherter Ladung:
• Wurde lediglich Sachschaden verursacht: Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige mit Bußgeld und drei Punkten in Flensburg.
• Wurden Personen verletzt oder getötet: Strafanzeige mit Geld- oder Freiheitsstrafe.
Haftungsansprüche:
• Bei Fremdschäden: Haftung im Rahmen des § 823 BGB (Schadenersatz).
• Bei Eigenschäden: Es kann der § 254 BGB (Mitwirkendes Verschulden) greifen, wodurch die eigenen Ansprüche an die Versicherung gemindert werden können.
• Bei Ladungsschäden: Haftung bei Beschädigung der Ladung gemäß HGB.
Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters
Der Fahrzeughalter ist für den ordnungsgemäßen Zustand und für die ordnungsgemäße Ausrüstung seines Fahrzeuges verantwortlich. Das gilt auch für die Ausrüstung mit Ladungssicherungsmitteln. Diese Verpflichtungen ergeben sich aus den §§ 30 und 31 StVZO. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit seinem Beschluss vom 18.07.1989 entschieden, dass für den Halter die VDI-Richtlinie 2700 allgemein zu beachten ist. Das bedeutet, dass der Fahrzeughalter u.a. dafür Sorge zu tragen hat, dass das Fahrzeug mit ausreichenden Ladungssicherungshilfsmitteln ausgerüstet ist, damit die Ladungssicherung auf der Basis der VDI-Richtlinie 2700 durch den Fahrer durchgeführt werden kann.
Zwei Verpflichtungen des Halters werden daraus abgeleitet:
Gestellung und Ausrüstung eines geeigneten Fahrzeuges (§§ 30, 31 StVZO).
Einsatz von geeigneten Fahrzeugführern (§ 31 StVZO).
Mögliche Rechtsfolgen für den Fahrer, den Verlader und den Fahrzeughalter
Werden die Vorschriften zur ordnungsgemäßen Ladungssicherung nicht erfüllt, können für den Fahrer, den Verlader und den Fahrzeughalter folgende Rechtsfolgen eintreten:
Routinemäßige Verkehrskontrolle:
• Untersagung der Weiterfahrt bis zur ordnungsgemäßen Sicherung der Ladung.
• Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige mit Bußgeld und drei Punkten in Flensburg.
Verkehrsunfall aufgrund mangelhaft gesicherter Ladung:
• Wurde lediglich Sachschaden verursacht: Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige mit Bußgeld und drei Punkten in Flensburg.
• Wurden Personen verletzt oder getötet: Strafanzeige mit Geld- oder Freiheitsstrafe.
Haftungsansprüche:
• Bei Fremdschäden: Haftung im Rahmen des § 823 BGB (Schadenersatz).
• Bei Eigenschäden: Es kann der § 254 BGB (Mitwirkendes Verschulden) greifen, wodurch die eigenen Ansprüche an die Versicherung gemindert werden können.
• Bei Ladungsschäden: Haftung bei Beschädigung der Ladung gemäß HGB.
Mögliche Rechtsfolgen für den Fahrer, den Verlader und den Fahrzeughalter
Werden die Vorschriften zur ordnungsgemäßen Ladungssicherung nicht erfüllt, können für den Fahrer, den Verlader und den Fahrzeughalter folgende Rechtsfolgen eintreten:
Routinemäßige Verkehrskontrolle:
• Untersagung der Weiterfahrt bis zur ordnungsgemäßen Sicherung der Ladung.
• Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige mit Bußgeld und drei Punkten in Flensburg.
Verkehrsunfall aufgrund mangelhaft gesicherter Ladung:
• Wurde lediglich Sachschaden verursacht: Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige mit Bußgeld und drei Punkten in Flensburg.
• Wurden Personen verletzt oder getötet: Strafanzeige mit Geld- oder Freiheitsstrafe.
Haftungsansprüche:
• Bei Fremdschäden: Haftung im Rahmen des § 823 BGB (Schadenersatz).
• Bei Eigenschäden: Es kann der § 254 BGB (Mitwirkendes Verschulden) greifen, wodurch die eigenen Ansprüche an die Versicherung gemindert werden können.
• Bei Ladungsschäden: Haftung bei Beschädigung der Ladung gemäß HGB.